- Habe ich einen Anspruch auf einen Kitaplatz für mein Kind?
- Das Sozialgesetzbuch (VIII. Buch) normiert seit dem 1. August 2013 in § 24 einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Einrichtung oder in der Kindestagespflege. Die Kommune ist also per Gesetz verpflichtet, jedem Kind, dass das 1 Lebensjahr vollendet hat einen Kitaplatz oder eine Tagesmutter für die Betreuung zur Verfügung zu stellen.
- Hat mein Kind auch einen Anspruch auf einen Kitaplatz, wenn ich arbeitslos bin?
- Ja, der Anspruch besteht auch dann, wenn die Eltern arbeitssuchend sind oder wenn eine Kitaplatz für die Entwicklung des Kindes geboten ist. Ab dem Ende des Dritten Lebensjahres besteht der Anspruch bedingungslos.
- Mein Kind hat keinen Kitaplatz. Erhalte ich nun Schadensersatz?
- Der BGH hat in 3 parallelen Verfahren (III ZR 278/15, III ZR 302/15, III ZR 303/15) entschieden, dass Eltern, deren Kindern von der Gemeinde kein Kitaplatz zur Verfügung gestellt wurde, obwohl sie den Bedarf rechtzeitig angemeldet haben, einen Anspruch auf Schadensersatz haben können. Der BGH begründet diese Entscheidung damit, dass der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Amtspflicht verletzt, wenn er, trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt.
- Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich Schadensersatz?
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist es, dass Sie den Bedarf für einen Kitaplatz rechtzeitig bei der zuständigen Behörde, in der Regel dem Jugendamt, angemeldet haben, die Gemeinde Ihnen keinen Kitaplatz angeboten hat, in der Gemeinde nicht genügend Kitaplätze zur Verfügung standen und die Gemeinde dies zu vertreten hat.
Berlin stellt den Eltern auf Antrag KiTa-Gutscheine aus, mit denen diese sich selbst eine KiTa suchen können. Häufig ist diese Suche nicht von Erfolg gekrönt. In diesem Fall ist es wichtig, die Behörde in die Pflicht zu nehmen und die Zuweisung eines angemessenen KiTa-Platzes zu verlangen. Hierfür können Sie dieses Musteranschreiben verwenden. Sollte das Jugendamt Ihre Anfrage negativ oder überhaupt nicht beantworten, Die Entscheidung der Behörde ist ebenfalls für eine Klage bzw. Geltendmachung von einstweiligem Rechtsschutz auf Zuweisung eines KiTa-Platzes vor den Verwaltungsgerichten erforderlich.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich die zusätzlichen Kosten einer KiTa privater Trägerschaft erstatten zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie keinen Platz in einer öffentlichen Einrichtung finden konnten. Die zusätzlichen Kosten können, sofern Sie Ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen, ebenfalls im Klagewege geltend gemacht werden. Ersparte Aufwendungen werden auf den Schadensbetrag jedoch angerechnet.
- Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen KiTa-Platz einklagen?
Sie können erfolgreiche einen KiTa Platz einklagen, wenn die Behörde trotz rechtzeitiger Bedarfsanzeige die Zuweisung eines KiTa Platzes nicht vornimmt, bzw. einen negativen Bescheid erlässt.
Gegen diesen Bescheid ist sodann innerhalb der Widerspruchsfrist, welchen in der Regel binnen vier Wochen beträgt Widerspruch zu erheben. Sofern das Jugendamt dem Widerspruch nicht abhilft, kann der Anspruch auf Zuweisung eines KiTa-Platzes im gerichtlichen Eilverfahren durchgesetzt werden.
- Woher weiß ich, ob die Gemeinde Schuld daran hat, dass nicht genügend Kitaplätze vorhanden sind?
- Der BGH hat entschieden, dass das Verschulden der Gemeinden grundsätzlich vermutet wird. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung wurde bereits 2008 verkündet. Die Gemeinden hatten also genug Zeit, um genügten Kitaplätze bereit zu stellen. Daher ist es grundsätzlich ausreichend, dass Sie nachweisen, dass nicht genügend Kitaplätze vorhanden waren. Die Gemeinde muss den Nachweis führen, dass sie an diesem Mangel kein Verschulden trifft. Dies wird jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen der Fall sein. Insbesondere kann sich die Gemeinde nicht auf finanzielle Engpässe berufen.
- Wie weiß ich nach, dass nicht genügend Kitaplätze vorhanden sind?
- In der Regel wird Ihnen die Gemeinde eine Zuweisung mit der Begründung verweigern, dass nicht genügend Plätze vorhanden sind. Beruft sich die Gemeinde selbst darauf, dass eine Zuteilung wegen Platzmangel unmöglich ist, erübrig sich der Nachweis. Schwieriger wird es, wenn die Ihre Gemeinde grundsätzlich keine Zuteilung vornimmt (z.B. in Berlin). In diesem Fall müssen Sie sich bei möglichst vielen Kitas im zumutbaren Umfeld bewerben. Oft unterstützen Sie die zuständigen Behörden auch bei der Suche nach einem geeigneten Kita-Platz. In Berlin können frei Kitaplätze über das Jugendamt erfragt werden. Kann Ihnen kein zumutbarer freier Platz genannt werden, sind zu wenig Plätze vorhanden.
- Wie weit darf eine Kita entfernt sein, um als zumutbar zu gelten?
- Es gibt sowohl Entscheidung zur Entfernung als auch zur Reisezeit, die noch als Zumutbar gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln ist eine Entfernung 5 Kilometern im städtischen Bereich zumutbar, eine Reisezeit von 30 Minuten oder mehr ist es jedoch nicht.
- Der zugewiesene Kitaplatz gefällt mir oder meinen Kind nicht. Kann ich den Platz ablehnen?
- Wenn Ihrem Kind eine zumutbare Kita zugewiesen wurde, ist der Rechtsanspruch auf Zuweisung damit erfüllt. Der Kitaplatz muss jedoch zumutbar sein und den gültigen Anforderungen entsprechen. Dabei sind insbesondere Entfernung, aber auch Betreuungsschlüssel und Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Erfüllt der Kitaplatz diese Anforderungen nicht, können Sie den Platz ablehnen.
- Wie viel Schadensersatz steht mir zu?
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zwar ist in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGV VIII nur der Anspruch des Kindes auf einen Kitaplatz geregelt, der BGH hat jedoch entschieden, dass diese Regelung auch das Erwerbsinteresse der Eltern schützt. Zu ersetzen sind also insbesondere Erwerbseinbußen, die dadurch entstehen, dass die Eltern das Kind selbst betreuen und hierfür die Elternzeit verlängern oder nur noch in Teilzeit arbeiten. Haben Sie bereits einen Arbeitsvertrag für den Zeitpunkt der geplanten Rückkehr, kann die Differenz einfach berechnet werden.
Auch die Mehrkosten für eine private Betreuung können als Schadensposition geltend gemacht werden. Dabei ist aber die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie müssen also nachweisen, dass es keine günstigere Alternative für die Betreuung gab. Bei der ortsüblich vergüten Tagesmutter wird dies in der Regel kein Problem sein, die teure Privat-Kita erfordert wesentlich mehr Nachweisaufwand.
- Welche Kosten entstehen mir durch die Nutzung von meinkitaplatz.org?
Die Nutzung von meinkitaplatz.org ist zunächst kostenfrei nachdem Sie uns Ihre Daten übermittelt haben prüfen wir im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung ihre Erfolgsaussichten.
Erst wenn Sie uns danach mit einer Vertretung beauftragen Fall Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an diese richten sich nach dem Streitwert, also der Höhe des gewünschten Schadensersatzes wollen sie Beispiel sollte 15.000 € Schadensersatz einfordern betragen die Kosten hierfür 1.029,35 € brutto. Mithilfe dieses Kostenrechners können Sie die Kosten individuell berechnen.
- Muss ich für diese Kosten aufkommen?
Die meisten Rechtsschutzversicherungen kommen für die Kosten für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen auf. Auch wenn sie nicht rechtsschutzversichert sind, besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Vertretung durch uns. Bei geringeren Einkommen besteht die Möglichkeit Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ob derartige Hilfemaßnahmen für sie in Betracht kommen können Sie hier berechnen.
Darüber hinaus sind die aufgewandten Rechtsanwaltskosten eine Schadensposition für die die Behörde aufkommen muss. Im Erfolgsfall bleibt also auch die außergerichtliche Vertretung für Sie kostenfrei.